Expertisen-Check: Erhaltung des Vorsorgeschutzes
- Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 FZG (Erhaltung des Vorsorgeschutzes).
- Obligatorium vs. Überobligatorium: Differenzierung nach Art. 15 und 17 FZG bei Auslandsaustritt (EU/EFTA-Raum).
- Verzugszinsen: Anspruch auf Zinsgutschrift bei verspäteter Überweisung durch die Vorvorsorgeeinrichtung.
1. Juristischer Kontext: Art. 4 FZG & Freizügigkeit
Gemäss **Art. 4 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG)** muss der Vorsorgeschutz bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend aufrechterhalten werden. Das Kapital darf nicht zur freien Verfügung des Versicherten stehen, sondern muss an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder eine anerkannte Freizügigkeitsstiftung übertragen werden.
Analytischer Hinweis: Erfolgt keine Wahlerklärung durch den Versicherten, ist die bisherige Kasse verpflichtet, die Austrittsleistung inklusive Zinskomponente gemäss dem BVG-Mindestzinssatz zu verwalten.
2. Die Rolle der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG
Die **Stiftung Auffangeinrichtung BVG** fungiert als gesetzliches Sicherheitsnetz gemäss **Art. 60 BVG**. Wenn ein Versicherter keine Instruktionen zur Überweisung erteilt, erfolgt nach einer Frist von sechs Monaten (spätestens zwei Jahren) die Zwangsüberweisung an diese Institution.
Dies stellt sicher, dass keine Vorsorgegelder "verloren" gehen, führt jedoch oft zu einer tieferen Verzinsung im Vergleich zu privaten Freizügigkeitskonten.
3. Analytik beim Auslandsaustritt: Die EU/EFTA-Problematik
Bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat ist die Barauszahlung des BVG-Obligatoriums (Art. 15 BVG) untersagt, sofern der Versicherte im Zielland weiterhin pflichtversichert ist. Nur das Überobligatorium kann in diesem Fall bar bezogen werden.
Strategischer Tipp: Eine genaue Schattenrechnung der Austrittsleistung ist hier essenziell, um die steueroptimierte Aufteilung auf zwei verschiedene Freizügigkeitsstiftungen (Splitting) zu prüfen.
4. FAQ & Rechtliche Hinweise
Was passiert bei einer Unterdeckung der alten Kasse?
Im Falle einer Liquidation oder Unterdeckung kann die Austrittsleistung gekürzt werden, sofern dies im Reglement der Kasse (unter Aufsicht der OAK BV) vorgesehen ist. Hier greifen oft die Bestimmungen des Sicherheitsfonds BVG.
Kann ich den Zinslauf prüfen lassen?
Ja. Die Verzinsung der Austrittsleistung muss mindestens dem BVG-Mindestzinssatz entsprechen. Abweichungen können rechtlich via Klage beim zuständigen Kantonsgericht (Versicherungsgericht) angefochten werden.